Allgemeine Vermittlungsbedingungen
Für die Vermittlung von privaten Ferienhäusern auf Sardinien durch die SARDAVERA AG gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen regeln allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Anmelder und der SARDAVERA AG, d.h. das Vermittlungsmandat im Hinblick auf ein Mietverhältnis und etwaige allgemeine Beratungsleistungen. Für das vermittelte Mietverhältnis zwischen dem Anmelder (nachfolgend Mieter genannt) und dem sardischen Hauseigentümer (nachfolgend Vermieter genannt) gelten hingegen ausschließlich die Bestimmungen des Mietvertrags.
- Mit der Anmeldung gibt der Mieter gleichzeitig zwei verbindliche Angebote ab:
- ein Angebot auf Abschluss eines Mietvermittlungsvertrags im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Vertragsparteien sind der Mieter und die SARDAVERA AG (nachfolgend Vermittlerin genannt).
- ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages. Gegenstand dieses Vertrages ist die kurzzeitige Vermietung einer Immobilie auf Sardinien. Vertragsparteien sind hierbei der Mieter und der jeweilige Vermieter. Die Vermittlerin verfügt insoweit über Abschlussvollmacht für den Vermieter.
- Die Anmeldung erfolgt durch Zugang des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars bei der Vermittlerin.
- Vermittlungs- sowie Mietvertrag kommen nach mündlicher, fernmündlicher oder schriftlicher Annahme durch die Vermittlerin zustande. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf die Zustellung der Annahmeerklärungen.
- Die Vermittlerin bestätigt die Anmeldung durch Zusendung einer Ausfertigung des Mietvertrags. Ein inhaltlich von der Anmeldung abweichender Mietvertrag gilt als Ablehnung des Mietvertragsangebotes verbunden mit einem neuen Angebot. Dieses neue Angebot bedarf der Annahme durch den Mieter.
- Die Vermittlerin ist berechtigt, im Falle von nachträglichen, vom Mieter gewünschten Änderungen bezüglich Mietobjekt oder Mietzeitraum eine Aufwandspauschale in Höhe von € 50 zu veranschlagen.
- Die Vermittlerin schuldet dem Mieter eine ordnungsgemäße Vermittlungstätigkeit, sowie die sich daraus ergebenden Sorgfalts-, Informations- und Beratungspflichten hinsichtlich des zu vermittelnden Mietobjekts. Sie haftet indessen nicht für die Erbringung der vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters bzw. Leistungsstörungen im Bereich der vermittelten Fremdleistungen.
- Dem Mieter steht das Recht zu, im üblichen Umfang, allgemeine oder ergänzende Beratungsleistungen, die nicht im Zusammenhang mit dem zu vermittelnden Mietobjekt stehen, im Hinblick auf seine Reiseplanung oder über Sardinien als Urlaubsgebiet, von der SARDAVERA AG zu erhalten. Sollten diese Leistungen vom Mieter in Anspruch genommen werden, so sind sie in dem, in der Preisliste und folglich dem Mietvertrag ausgewiesenen Betrag enthalten.
- Vertragsgrundlagen des Vermittlungsmandats sind die Hausbeschreibungen im Katalog (oder auf der Internethomepage) und die für das Vermittlungsjahr gültige Preisliste.
- Die Vermittlerin haftet gegenüber dem Mieter nicht für Beratungsfehler, die sich aus Fehlinformationen durch den Vermieter ergeben.
- Die Vermittlerin haftet nur für Vorsatz und -sofern rechtlich nicht wegbedingbar- für grobe Fahrlässigkeit.
- Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Vermittlerin bevollmächtigt ist: a.) alle Rechtshandlungen zur Änderung, Gestaltung und Auflösung des Mietverhältnisses (einschließlich Inkasso des Mietzinses, Verwaltung der Kaution, Kündigung/Rücktritt und Mieterhöhung/-herabsetzung) vorzunehmen. b.) namens des Vermieters die gerichtliche Durchsetzung der sich aus Rechtshandlungen ergebenden Rechte zu betreiben und einen Anwalt zu beauftragen. Dies erstreckt sich auch auf außergerichtliche Verhandlungen aller Art, auf Abschluss eines Vergleichs zur Vermeidung eines Rechtsstreits und auf die Entgegennahme von Zahlungen.
- Gerichtsstand für Klagen des Mieters gegen die Vermittlerin ist das Gericht am Sitz der Vermittlerin. Gerichtsstand für Klagen der Vermittlerin gegen den Mieter ist das Gericht am Sitz der Vermittlerin. Anwendbar ist Schweizer Recht. Tatsachen, welche der Mieter als Schlechterfüllung seitens der Vermittlerin erachtet, sind dieser innerhalb von drei Tagen nach Erkennung in jedweder nachweisbarer Form mitzuteilen. Die Verletzung dieser Pflicht hat den Verlust jeglicher Schadenersatzansprüche des Mieters gegen die Vermittlerin oder den Vermieter zur Folge. Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von drei Monaten.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.